Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 35 Schriftverkehr
Stand: 06.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/35#abs-1 (1) Sämtliche Mitteilungen gemäß oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind in Textform und in deutscher Sprache abzufassen und an die mit dem Mauterheber abgestimmten E-Mail-Adressen zu richten. Satz 1 gilt nicht für förmliche Zustellungen, diese sind schriftlich und in deutscher Sprache abzufassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/35#abs-2 (2) Förmliche Zustellungen an den Mauterheber in Zusammenhang mit diesem Vertrag sind an die folgende Anschrift zu richten:
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Werderstraße 34, 50672 Köln (Empfangsberechtigter)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/35#abs-3 (3) Mitteilungen an den Anbieter im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind an die mit dem Anbieter abgestimmten E-Mail-Adressen zu richten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/35#abs-4 (4) Für förmliche Zustellungen an den Anbieter im Zusammenhang mit diesem Vertrag muss der Anbieter einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland nennen; ein Widerruf ist nur durch schriftliche Mitteilung und unter Benennung eines anderen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland wirksam. Förmliche Zustellungen an den Anbieter sind an die folgende Anschrift zu richten:
(Zustellungsbevollmächtigter in der Bundesrepublik Deutschland).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/35#abs-5 (5) Die Vertragsparteien werden einander Änderungen der Anschriften nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere in der Person des Zustellungsbevollmächtigten oder des Empfangsberechtigten, unverzüglich mitteilen.
Änderungsverlauf
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27.11.2023 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2023 (BGBl. I Nr. 329)
BGBl. 2023 I Nr. 329
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.